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2. Rechtsfolgen und Befreiung (Abs 1 und 2) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: Gemäß § 80 Abs 1 dritter Satz hat der Arbeitgeber „in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (§ 79 Abs. 1).“ Der Verweis auf § 79 Abs 1, der die Abfuhr regelt, ist irritierend; naheliegender wäre ein Verweis auf § 78 Abs 1, der die Einbehaltung regelt. In der derzeitigen Form ist der Verweis überflüssig. Hat das Finanzamt die Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auch dann abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte (§ 80 Abs 2 erster Satz); der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung zu erklären, dass er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte (§ 80 Abs 2 zweiter Satz).

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