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Aktuelle Hinweise zu § 78 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)

In § 78 Abs 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „auszuhändigen“ die Wortfolge „oder elektronisch zur Verfügung zu stellen“ ergänzt und vor dem letzten Teilstrich wird folgender Teilstrich eingefügt:

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