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Aktuelle Hinweise zu § 77 (18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)

18. LfgApril 2016

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015; BGBl I 2015/163)

In § 77 Abs 3 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5“.

In-Kraft-Treten:

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