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Aktuelle Hinweise zu § 77 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)

§ 77 wird wie folgt geändert:

In Abs 3 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „Neuberechnung der Lohnsteuer ist“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a,“ eingefügt.

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