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1. Allgemeines (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Überblick: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich für jeden einzelnen Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischen

Inhalt (einzutragende Daten, siehe Tz 6 f),Aufbewahrung (erforderliche Unterlagen, siehe Tz 8 f) und

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