Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 70 Abs 2 Z 2 letzter Satz lautet:
„Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Lohnsteuer 25%.“