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7. Insolvenz-Entgelt (Abs 6) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: Der mit dem BBG 2001 eingeführte § 69 Abs 6 enthält Sonderregeln bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt. Danach hat für das laufende Kalenderjahr als auszahlende Stelle entweder der Insolvenz-Entgelt-Fonds (Z 1) oder der Insolvenzverwalter (Z 2) zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahrs einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln (vgl auch UFS 21.6.2004, RV/0775-W/04; UFS 11.10.2004, RV/0416-S/03; UFS 8.11.2006, RV/0595-G/06; BFG 7.4.2017, RV/7100877/2013; weiters UFS 10.5.2004, RV/1926-W/03 [Doppelerfassung bei Übermittlung mehrerer Lohnzettel]). Betrifft eine Auszahlung ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt (§ 69 Abs 6 letzter Satz, eingeführt mit dem BBG 2009). Das soll eine zeitnahe Übermittlung der Lohnzettel sicherstellen (ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 67 f; vgl auch LStR 2002 Rz 1177a; Lenneis in Jakom 2021 § 69 Rz 11).

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