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4. Heeresbezüge (Abs 3) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: Bei der Auszahlung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (BGBl I 2001/31 idgF; insbesondere Entschädigungen für Truppenübungen, Kaderübungen, freiwillige Waffenübungen, Härteausgleich) sind 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit die Bezüge 20 Euro täglich übersteigen (vorläufige Pauschalbesteuerung). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstentgangs erfolgt (LStR 2002 Rz 1173). Der Steuersatz wurde mit dem COVID-19-StMG von 22% auf 20% gesenkt (anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021, Begründung IA 1109/A BlgNR 27. GP 20).

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