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Aktuelle Hinweise zu § 69 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)

§ 69 wird wie folgt geändert:

In Abs 2 wird im ersten Satz der Prozentsatz „25%“ durch „20%“ ersetzt.In Abs 3 und in Abs 4 Z 1 wird der jeweils der Prozentsatz „22%“ durch „20%“ ersetzt.

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