vorheriges Dokument
nächstes Dokument

7. Weiterzahlung und nachträgliche Zahlung von Zulagen (§ 68 Abs 7) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

66
Allgemeines: § 68 stellt grundsätzlich auf bereits geleistete Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers ab. Zahlreiche Gesetze normieren aber Entgeltfortzahlungsmöglichkeit (zB Entgeltfortzahlungsgesetz, § 8 Angestelltengesetz, § 117 Arbeitsverfassungsgesetz, § 23 Landarbeitsgesetz 2021, § 18 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz). § 68 Abs 7 dehnt die Begünstigungen auf die im ersten bis dritten Teilstrich genannten Entgeltfortzahlungsfälle aus. Die Ausdehnung ist aber auf die Fälle von § 68 Abs 1 bis 5 eingeschränkt und kommt bei Abs 6 (Nachtarbeit) nicht zur Anwendung. Die Begünstigung des Abs 6 (höherer Freibetrag von 540 Euro) kommt nur dann zur Anwendung, wenn trotz vorübergehender Erkrankung oder Verhinderung das erforderliche Überwiegen der Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum gegeben ist (LStR 2002 Rz 1164). Die im Krankheitsfall fortgezahlten Zulagen sind daher mit Ausnahme der Erhöhung von 50% im gleichen Ausmaß weiter befreit (E 7.5.2008, 2006/08/0225).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!