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2. Sonstige Bezüge (§ 67 Abs 1) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig19. LfgFebruar 2017

„Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gem Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge

1. für die ersten 620 Euro

0%,

2. für die nächsten 24 380 Euro

6%,

3. für die nächsten 25 000 Euro

27%,

4. für die nächsten 33 333 Euro

35,75%.

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