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Aktuelle Hinweise zu § 66 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)

In § 66 Abs 1 lautet der zweite Satz:

„Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 bis Z 3, Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 5 und 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.“

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