Änderung: Bei Änderung des Einkommensteuerbescheids, der für einen Freibetragsbescheid die Grundlage gebildet hat, sind von Amts wegen sowohl der Freibetragsbescheid als auch die Mitteilung zur Vorlage an den Arbeitgeber anzupassen (§ 63 Abs 5). Die Einschränkungen des § 63 Abs 1, nach denen unter bestimmten Umständen kein Freibetragsbescheid zu erlassen ist, gelten auch in diesem Fall (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 63 Anm 66).