Allgemeines: Gemäß Abs 2 erster Teilstrich gilt die Annahme einer Nettolohnvereinbarung nicht, „wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden“ (vgl BFG 15.10.2019, RV/3100540/2013). Die Ausnahme war bereits in der ursprünglichen Fassung des BBKG 2010 enthalten. Nach den Gesetzesmaterialien sollen damit
Werkverträge erfasst sein (
ErläutRV 875 BlgNR 24. GP 5). Der zentrale § 119 BAO regelt die abgabenrechtliche Offenlegungsund Wahrheitspflicht, § 18 GSVG die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht der Pflichtversicherten; diese haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden (§ 18 Abs 1 GSVG).