Lohnsteuerbemessungsgrundlage
Allgemeines: Gemäß § 64 Abs 1 hat der Arbeitgeber Freibeträge aufgrund eines Freibetragsbescheids (§ 63) beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Mitteilung vorlegt.