Lohnsteuerbemessungsgrundlage
Gesetzliche Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; die Betriebsversammlung ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, daher fällt die Betriebsratsumlage nicht unter § 62 Z 3 (vgl E 26.9.1972, 498/71, 1973, 58).