§ 48 wurde – in systematischer Hinsicht – in die lohnsteuerlichen Vorschriften (§§ 47 ff) integriert. Daher sind alle in- und ausländischen Arbeitnehmer erfasst, sofern der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist. Ausländische Arbeitgeber müssen dafür gem § 47 Abs 1 eine inländische Betriebsstätte iSd § 81 unterhalten.Die Rechtsform ist für den Anwendungsbereich unerheblich, daher gilt § 48 auch für Körperschaften.