Abschlusszahlung
Ist die ESt-Schuld höher als die Summe der anrechenbaren Vorauszahlungen und Abzugsteuern, dann ist in Höhe des Unterschiedsbetrages eine entsprechende Abschlusszahlung vorzuschreiben. Die Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig (§ 210 BAO).