Ein Antrag auf Änderung der Vorauszahlung kann ausnahmsweise bis zum 18 31. Oktober gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige von Katastrophenschäden betroffen ist. Dazu zählen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden (§ 45 Abs 5; zum Begriff „Katastrophenschäden“ siehe § 34 Tz 78).