Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen werden mit Bescheid für das volle Kalenderjahr festgesetzt; sie sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Vorauszahlungen können nach § 212 BAO gestundet werden.Die Fälligkeiten sind gesetzlich vorgegeben und lassen sich nicht durch Bescheid anders festlegen (UFS 26.02.2003, RV/0171-W/03); der Abgabenanspruch selbst entsteht bereits mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres (§ 4 Abs 2 lit a Z 1 BAO). Die Vorauszahlung ist stets, also auch wenn erstmals steuerpflichtige Einkünfte unterjährig bezogen werden, als Jahresbetrag festzusetzen (EStR 2000 Rz 7563).