Liegen weder die Voraussetzungen für eine amtswegige Veranlagung (Abs 1), noch die Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (Abs 2 Z 2) vor, erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (Abs 2 Z 1). Gemäß § 83 wird der Arbeitnehmer in diesen Fällen unmittelbar in Anspruch genommen; § 82 sieht vor, dass in derartigen Fällen, auch die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungsweg nicht ausgeschlossen (denkbar etwa, wenn der Veranlagungsantrag im Rechtsmittelweg zurückgezogen wird, s Tz 34).