lohnsteuerpflichtige Einkünfte
Veranlagung
Gemäß § 83 Abs 1 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Die Abgabenbehörden können den Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs 2 (ua § 41 Abs 1 und Abs 2) oder der Tatbestand des § 83 Abs 3 (vorsätzliches Zusammenwirken von
<i>Atzmüller</i> in <i>Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn</i> (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) Allgemeines, Seite 5 Seite 5
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Lohnsteuerverkürzung) vorliegt. In allen anderen Fällen muss die nicht oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitgeber (meist im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung) nachgefordert werden (vgl BFG 15.4.2015, RV/7101187/2012). § 39 Abs 1 sieht in seinem zweiten Satz ebenfalls vor, dass eine Veranlagung nur bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 erfolgt, wenn das Einkommen (auch) aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.