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2. Begründung und Änderung der Steuerpflicht im Veranlagungsjahr (Kirchmayr/Sturma)

Kirchmayr/Sturma21. LfgJänner 2020

„Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Bei Wegfall der Steuerpflicht kann die Veranlagung sofort vorgenommen werden“ (§ 39 Abs 2).

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