„Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.“ (§ 38 Abs 3 idF BudBG 2007, BGBl I 2007/24, gilt gem § 124b Z 137 ab Veranlagung 2006).
Bis zur Veranlagung 2005 lautete Abs 3: