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4. Nachweis des Patentschutzes (Fuchs)

Fuchs21. LfgJänner 2020

„Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.“ (§ 38 Abs 3 idF BudBG 2007, BGBl I 2007/24, gilt gem § 124b Z 137 ab Veranlagung 2006).

Bis zur Veranlagung 2005 lautete Abs 3:

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