besondere Einkünfte
Progressionsermäßigung
Auf Antrag gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen sind auch „besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind“ (§ 37 Abs 2 Z 3).