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Aktuelle Hinweise zu § 37 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020; BGBl I 2020/96)

Nach § 37 Abs 3 wird folgender Abs 4 eingefügt:

„(4) Über Antrag sind Einkünfte gemäß § 21 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen. Dabei gilt:

In die Verteilung einzubeziehen sind:

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