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2. Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (Hammerl)

Hammerl17. LfgJuli 2014

„Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2) anzuwenden ist.“ (§ 30a Abs 1)

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