vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktuelle Hinweise zu § 27a (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

§ 27a wird wie folgt geändert:

In § 27a Abs 2 Z 1 wird das Wort „Geldforderungen“ durch das Wort „Forderungen“ ersetzt.In Abs 4 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!