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3. Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art (§ 27 Abs 2 Z 2) (Kirchmayr)

Kirchmayr16. LfgJänner 2013

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Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören nach Abs 2 Z 2 „Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen“.

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