Betriebsaufgabe
Betriebsveräußerung
Eine
Aufgabe des Betriebes liegt dann vor, wenn
„ein Betrieb aufgelöst wird“ (in diesem Sinn bereits RFH, RStBl 1932, 625) und besteht in der
Zerschlagung einer betrieblichen Einheit in der Form, dass der Betrieb als solcher zu bestehen aufhört
(Quantschnigg/
Schuch, § 24 Tz 11). Eine Betriebsaufgabe ist daher immer dann anzunehmen,
„wenn sich im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit der bisherige Betriebsinhaber aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt“ (E 19.9.1995, 91/14/0222,
1996, 285); es muss das „gesamte“ Betriebsvermögen veräußert oder in das Privatvermö
<i>Fraberger/Papst</i> in <i>Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn</i> (Hrsg), Kommentar zum EStG (18. Lfg 2016) Betriebsaufgabe – Liquidation, Seite 57 Seite 57
gen überführt werden (E 28.2.1978, 2666/77,
1978, 253); ebenso wie die Betriebsveräußerung muss sich die Betriebsaufgabe auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erstrecken; gleichgültig ist es, in welchem Ausmaß Wirtschaftsgüter veräußert oder ins Privatvermögen übernommen werden (E 15.4.1970, 1526/68,
1970, 176); mit der Betriebsaufgabe muss der „Betrieb als solcher zu bestehen aufgehört haben“ (E 18.10.2006, 2002/13/0217; E 15.4.1970, 1526/68,
1970, 176; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG58, § 24 Tz 50). Das bloße Einstellen der unmittelbaren betrieblichen Tätigkeit führt zu keiner Betriebsaufgabe, wenn der Betriebsinhaber einen Käufer für die wesentlichen Betriebsgrundlagen sucht (E 19.12.2006, 2006/15/0353 zu einer Käufersuche von 23 Monaten; siehe auch Tz 152).