betriebliche Einkunftsarten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 23 erfasst in Z 1 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Auffangtatbestand der betrieblichen Einkunftsarten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist. Die Abgrenzung zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist allerdings seit der Beseitigung der Gewerbesteuer nur mehr von eingeschränkter Bedeutung (siehe § 22 Tz 2). In Abgrenzung zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten liegt ein Gewerbebetrieb überdies nur dann vor, wenn der Umfang der Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32 BAO) hinausgeht.