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13. Durchschnittssatzverordnung für Werbungskosten (BGBl II 2001/382 idF BGBl II 2018/271) (Brameshuber/Halder/Mayr)

Brameshuber/Halder/Mayr21. LfgJänner 2020

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Auf Grund des § 17 Abs 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

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