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Aktuelle Hinweise zu § 15 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

In § 15 Abs 2 Z 2 wird die Wortfolge „für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern“ durch die Wortfolge „für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

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