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3. Jubiläumsgeldrückstellungen (Perl)

Perl12. LfgSeptember 2008

a) Allgemeines

„Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums gilt Folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs 6 Z 1 bis 3, des Abs 6 Z 6 sowie des Abs 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig“ (§ 14 Abs 12 idF BudBG 2007).

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