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8. Übertragungsrücklage - steuerfreier Betrag (Einnahmen-Ausgabenrechnung) (Hirsch/Kirchmayr)

Hirsch/Kirchmayr21. LfgJänner 2020

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

übertragung stiller Reserven

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Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 kann ein der Rücklage entsprechender Betrag steuerfrei belassen werden. Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten. Der steuerfreie Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, in dem seine Verwendung ersichtlich ist (§ 12 Abs 8). Die Möglichkeit der Bildung einer entsprechenden Rücklage unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss wurde mit dem RÄG 2014 eingeführt. Dies war aufgrund der ersatzlosen Streichung der für unversteuerte Rücklagen

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vorgesehenen Bestimmung des § 205 UGB notwendig. Die Möglichkeit zur Geltendmachung steuerlicher Sondervorschriften sollte jedoch unverändert beibehalten werden (ErlRV 367 BlgNR 25 GP . 24).

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