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Aktuelle Hinweise zu § 10c (10. Lieferung, Stand 1. 3. 2006)

10. LfgMärz 2006

Änderung durch das BGBl I 2005/112

§ 10c lautet:

§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 gilt Folgendes:

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