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5. Bewertung (Zorn)

Nikolaus/22. LfgOktober 2021

a) Teilwert

aa) Allgemein

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Rückstellungen sind mit dem Teilwert zu bewerten (Kirchmayr in Lang/Schuch/Staringer, GS-Gassner, 495, 511; bereits Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 5 Tz 31). Der Teilwert ist ein objektiver Wert. Dem entspricht grundsätzlich auch die Bewertung nach § 211 UGB und § 253 dHGB (die ErlRV zum AbgÄG 2014, 24 BlgNR 25. GP 3, verweisen auf das dHGB). Sondervorschriften bestehen in § 14 bezüglich der Höhe der Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder.

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