Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
In § 42 Abs 1 Z 3 wird der Betrag „11 000“ durch den Betrag „11 693“ und der Betrag „12 000“ durch den Betrag „12 756“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 42 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden, wenn