Der
Alleinverdienerabsetzbetrag und der
Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 1 und 2 sind grundsätzlich vom Steuerbetrag abzuziehen. Wird kein Einkommen erzielt, kommt es also zu einer Negativsteuer, erfolgt die Erstattung im Rahmen einer Veranlagung.