Historisch, nach dem EStG 1934 bis zum EStG 1972, begünstigte § 37 (bzw sein Vorgänger § 34) nur „außerordentliche Einkünfte“; im Wesentlichen handelte es sich dabei um Einkünfte für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt, und für die die Einkünfte zusammengeballt in einer Veranlagungsperiode anfallen. Um die dadurch eintretende Verschärfung der Progression abzufangen, wurden diese Einkünfte mit einem ermäßigten Steuersatz („Hälftesteuersatz“) besteuert. Wichtigster (nicht einziger) Anwendungsfall war die Betriebsveräußerung: Die stillen Reserven, die sich über viele Jahre ansammeln, und die im Fall der Betriebsveräußerung zusammengeballt aufgedeckt und versteuert werden, unterliegen einer höheren Progression als bei einer gleichmäßigen, auf mehrere Jahre verteilten Besteuerung; dieser Progressionsverschärfung sollte die Begünstigung entgegenwirken. Allerdings trifft das Argument der Progressionsverschärfung nur auf Unternehmer mit niedrigen Einkünften zu; denn bei Stpfl in der Spitzenprogression können die Einkünfte aus der Betriebsveräußerung die Progression nicht mehr verschärfen (kritisch daher
Doralt, RdW 1987, 349; siehe dazu auch § 24 Tz 9).