Ist der Steuerpflichtige
körperlich oder geistig behindert, so steht ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein
Behindertenfreibetrag nach § 35 Abs 3 zu. Der Anspruch auf den Freibetrag besteht alleine auf Grund der Behinderung ohne weiteren Nachweis; daher müssen auch die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung nicht gegeben sein, es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung tatsächlich Aufwendungen mit sich bringt (solche werden vielmehr unwiderleglich vermutet).