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Aktuelle Hinweise zu § 33 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)

§ 33 wird wie folgt geändert:

In Abs 1 wird der Betrag „11 000“ jeweils durch den Betrag „11 693“, der Betrag „18 000“ jeweils durch den Betrag „19 134“, der Betrag „31 000“ jeweils durch den Betrag „32 075“, der Betrag „60 000“ jeweils durch den Betrag „62 080“ und der Betrag „90 000“ jeweils durch den Betrag „93 120“ ersetzt.

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