Erfolgt die unentgeltliche Nutzung fremder Wirtschaftsgüter ohne Rechtsanspruch, dann liegt nichtabzugsfähiger Drittaufwand vor; nutzt der Miteigentümer einer Liegenschaft das Gebäude betrieblich, steht ihm dafür die volle anteilige AfA dann zu, wenn der betrieblich genutzte Gebäudeteil im Miteigentumsanteil Deckung findet (vgl VwGH 12.4.1972, 1356/70, zur 30%igen betrieblichen Nutzung bei einem 50-%-Miteigentumsanteil; EStR 2000 Rz 574 mit Beispielen; siehe § 4 Tz 85 f; vgl auch Herzog, RdW 1989, 203, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, insbesondere zum „verkürzten Zahlungsweg“: Der Eigentümer übernimmt für den Benützer bloß die Aufwendungen und erlässt sie ihm aus privaten Motiven). Dient ein im Miteigentum stehender Gebäudeteil betrieblichen Zwecken, dann ist die anteilige AfA auch dann dem Betrieb zuzuordnen, wenn der Gebäudeteil aufgrund eines Mietvertrages genutzt wird. Nur der auf die fremden Miteigentumsanteile entfallende Mietzins ist Betriebsausgabe (vgl EStR 2000 Rz 574).