Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 30c Abs 3 wird nach der Wortfolge „§ 30b Abs. 1“ die Wortfolge „auf das Abgabenkonto (§ 213 Abs. 1 BAO) des Veräußerers“ eingefügt.
In-Kraft-Treten:
§ 30c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).