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Aktuelle Hinweise zu § 30c (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

In § 30c Abs 3 wird nach der Wortfolge „§ 30b Abs. 1“ die Wortfolge „auf das Abgabenkonto (§ 213 Abs. 1 BAO) des Veräußerers“ eingefügt.

In-Kraft-Treten:

§ 30c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).

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