Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 30a wird wie folgt geändert:
In Abs 1 wird die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 25%“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 30%“ ersetzt.§ 30a wird wie folgt geändert:
In Abs 1 wird die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 25%“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 30%“ ersetzt.