Fortführungsoption gemäß § 5 Abs 2
Da mit dem HaRÄG die bisherigen OHG/OEG und KG/KEG zu einer jeweils einheitlichen Rechtsform, der Offenen Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaft (KG), zusammengefasst wurden, erübrigte sich der bisherige § 5 Abs 2 und wurde daher mit der steuerlichen UGB-Anpassung grundlegend geändert.