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9. Verfahrensrechtliche Grundsätze (Fuchs/Renner)

Fuchs/Renner22. LfgOktober 2021

a) Nachträgliche Änderung der Verhältnisse (§ 295a BAO)

Liebhaberei

nachträgliche änderung der Verhältnisse

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Ereignisse iSd § 295a BAO sind sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich eine abgabenrechtliche Wirkung für

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bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt (zB E 28.2.2012, 2009/15/0192, 2013/1, 3, VwSlg 8699/F, mit Verweis auf E 25.6.2008, 2006/15/0085, 2009/110, 129, VwSlg 8345/F). § 295a BAO erfasst abgabenrelevante Sachverhalte, die nach Entstehung der Steuerschuld eintreten, jedoch Bestand und Umfang der Abgabenschuld an der Wurzel ihrer Entstehung berühren. Der abgabenrelevante Sachverhalt muss sich in die Vergangenheit in der Weise auswirken, dass anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes nunmehr ein veränderter Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Dabei müssen materielle Abgabenvorschriften normieren, dass einem Ereignis rückwirkend Bedeutung zukommt, wobei eine Bescheidänderung nach § 295a BAO insoweit möglich ist, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt (vgl E 15.1.2008, 2006/15/0219, 2008/388, 490, VwSlg 8306/F).

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