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§ 266 UGB (Fröhlich)

Fröhlich24. LfgMai 2022

Christoph Fröhlich

 

§ 266. Bei den Angaben, die gemäß § 251 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 237 bis 240 zu machen sind, gelten folgende Besonderheiten:

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