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§ 261 UGB (Kuntner/Schereda/Weintögl)

Kuntner/Schereda/Weintögl24. LfgMai 2022

Magdalena Kuntner/Martin Schereda/Sabine Weintögl

 

§ 261. (1) Die Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach § 203 Abs. 5.

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