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§ 229 UGB (Chalupsky/Duursma/Ecker)

Chalupsky/Duursma/Ecker22. LfgMai 2018

Ernst Chalupsky/Dieter Duursma/Fritz Ecker

 

§ 229. (1) Beim eingeforderten Nennkapital sind auch der Betrag der übernommenen Einlagen („Nennkapital“) und das einbezahlte Nennkapital anzugeben. Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (§ 10b GmbHG), haben zusätzlich jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

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